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Spartipp: Geld zurück mit dem Lohnsteuerausgleich

Bei der Arbeitnehmerveranlagung - auch Lohnsteuerausgleich genannt - können Sie sich einen Teil der bereits abgeführten Lohnsteuer zurückholen.


Der Arbeitgeber muss bis Ende Februar den Jahreslohnzettel beim Finanzamt einreichen.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Lohnsteuerausgleich gemacht werden - am besten online auf der Plattform des Finanzamts finanzonline.bmf.gv.at

 

Besonders wenn man im vergangenen Jahr den Job gewechselt hat oder verschiedene Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen, kann ein Teil der Lohnsteuer zurückverlangt werden.

Im Durchschnitt erhält jeder rund 300 Euro vom Finanzamt zurück!

 

Wohnungsaufwand nur mehr bis 2020 möglich

Zu den Sonderausgaben gehört auch der "Wohnungsaufwand", also ein Teil Ihrer Miete. Die WAG schickt dafür zu Jahresabeginn immer eine "Finanzamtsbestätigung", die die Höhe dieses Aufwandes ausweist.

Die entsprechende Summe kann in Punkt 9.2. im Formular der Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden.

 

Im Zuge der Steuerrechtsreform 2015/2016 wurde der Topf für diese Sonderausgaben jedoch abgeschafft. Rückzahlungen und Zinsen für Darlehen für die Schaffung von Wohnraum oder Wohnraumsanierung können nur mehr bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden.

Aufgrund dieser Neuregelung versenden auch wir 2021 letztmalig die dafür notwendige "Finanzamtsbestätigung!