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Service-Tipp: Verlassenschaftsverfahren

 

Tritt der Tod eines nahen Angehörigen ein, sind zusätzlich zum tragischen Verlust viele Dinge und Angelegenheiten zu erledigen und organisieren. Eine oft gestellte Frage im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist jene nach der ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe.

 

 

 


 

Mit dem Tod des Hauptmieters endet das Mietverhältnis NICHT automatisch. Gibt es niemanden, der zum Eintritt in die Wohnung berechtigt ist, kann die Wohnung nicht sofort gekündigt bzw. zurückgegeben werden. Zuvor ist das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abzuwarten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die finanzielle Situation des Verstorbenen geklärt bzw. ein Erbe nominiert, der hinsichtlich der Wohnungskündigung bestimmte Rechten und Pflichten hat.

 

Für die/den Hinterbliebenen ist zuerst der für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Notar beim jeweiligen Bezirksgericht zu eruieren. Gleichzeitig geben Sie bitte dem zuständigen WAG-Wohnteam den Todesfall (Kopie der Sterbeurkunde) bekannt.

 

Die WAG gibt dem zuständigen Notar die finanzielle Situation zum Todeszeitpunkt (Miete, ev. Zahlungsrückstand oder Guthaben, Baukostenzuschuss, Kaution) bekannt. Vom Notar wird die gesamte finanzielle Situation des Verstorbenen abgeklärt.

 

Bei geringfügigem Nachlass oder überschuldetem Nachlass bzw. wenn der Wert des Nachlasses die Begräbniskosten nicht übersteigt, gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Vom Notar wird dabei eine Person festgelegt, die zur Wohnungsrückgabe berechtigt ist. Bitte nehmen Sie so rasch als möglich Kontakt mit dem zuständigen Wohnteam auf, um einen Rückgabetermin zu vereinbaren - bis zu diesem Termin ist die Miete zu begleichen!

 

Ist ein Nachlass in höherem Wert vorhanden, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt und der berechtigte Erbe muss eine Erbantrittserklärung unterzeichnen. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Bei einer „unbedingten Erbantrittserklärung“ wird der Erbe zum Gesamtrechtsnachfolger, der das Kündigungsverfahren gemäß Mietvertrag durchführen muss. Das heißt, die Wohnung ist schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Eine notarielle Bestätigung, dass die Person kündigungsberechtigt ist, ist dazu notwendig.

Bei einer „bedingten Erbantrittserklärung“ übernimmt der Erbe das Nachlassvermögen nur bis zur Höhe allfälliger Schulden. In diesem Fall sind die individuellen Vereinbarungen des Beschlusses zu beachten. Daher ist die Auszahlung von Guthaben aus dem Mietverhältnis (z.B. Baukostenzuschuss, Kaution) erst nach Vorliegen des rechtsgültigen Beschlusses möglich.

Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Wohnteam. Unsere Mitarbeiter werden Sie im individuellen Fall bestmöglich beraten!