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Todesfall
Bei einem Todesfall eines Hauptmieters ersuchen wir die Angehörigen bzw. Verwandten um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Wohnteam, um Ihnen bestmöglich behilflich sein zu können.
Nahe Angehörige, welche mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nicht anderwärtig über eine Wohnung verfügen (§§14, 30 Abs. 2 Z 5 MRG), verlieren die Wohnung nicht.
Eintrittsberechtigt im Todesfall des Hauptmieters sind: Ehefrau bzw. Ehemann, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder, Eltern sowie die Geschwister des Verstorbenen.
Die Voraussetzung für das Eintrittsrecht von Lebensgefährten ist der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung von drei Jahren (Anwartschaftzeit). Wenn der verstorbene Hauptmieter und die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte gemeinsam die Wohnung bezogen haben, genügt ein kürzerer Aufenthalt. Unter bestimmten Voraussetzungen § 46 Abs. 2 MRG kann es jedoch zu einer Mieterhöhung kommen.
Bitte denken Sie daran, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Abbuchungsaufträge zu aktualisieren.
Gibt es keine eintrittsberechtigten Personen, ist die Wohnung vom gesetzlichen Erben zu kündigen. Bitte übersenden Sie uns gemeinsam mit der Kündigung auch den entsprechenden Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde).
Eine vorzeitige (vor der Ausstellung des Beschlusses) Kündigung ist möglich, wenn Sie der Kündigung eine notarielle Erbbestätigung vom zuständigen Notar beilegen. In diesem Fall ist der Gerichtsbeschluss unbedingt dem zuständigen Wohnteam nachzureichen.

