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Rund um die Miete

Lesen Sie alles zum Thema Betriebskosten, Jahresabrechnung, Kaution, Mietvertrag und vieles mehr!

Ihre monatliche Gesamtmiete (Bruttovorschreibung) besteht aus mehreren Einzelkomponenten. Deren Höhe wird von der WAG gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen und den Wohnbauförderungsgesetzen berechnet. Welche Bestimmungen die WAG letztlich bei der Kalkulation Ihrer Miete zu beachten hat, wird im Einvernehmen mit Ihnen im Mietvertrag geregelt.

Nachfolgend haben wir für Sie die wesentlichen Entgeltskomponenten zusammengefasst.

Kapitaldienst (WGG-/Grundmiete)

Für die Finanzierung der Bau- und Grundkosten Ihrer Wohnanlage hat die WAG in der Regel Förderungsgelder, Bankdarlehen sowie Eigenmittel eingesetzt. Die Verzinsung und Tilgung (= Rückzahlung) dieser Geldmittel wird als Kapitaldienst bezeichnet.
Zinssatzschwankungen oder Vereinbarungen über die Höhe der zu leistenden Rückzahlungsraten, wie dies bei Förderungsgeldern aufgrund der Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze in der Regel der Fall ist, können zu Veränderungen des Kapitaldienstes und damit auch zur Veränderung Ihrer Miete führen.

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Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB)

Die WAG ist gesetzlich verpflichtet, im Interesse einer langfristigen Erhaltung und Verbesserung der Gebäudesubstanz rechtzeitig einen EVB vom Mieter einzuheben. Die Höchstsätze sind gesetzlich geregelt, nach Baualter gestaffelt und unterliegen Indexanpassungen.

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Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten dienen der Abdeckung unseres Personal- und Sachaufwandes im Zusammenhang mit unserer Verwaltungstätigkeit. Die Verwaltungskostensätze werden mit Verordnung des Wirtschaftsministeriums bekannt gegeben und sind ebenfalls wertgesichert.

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Betriebskosten

Zu den Betriebskosten zählen unter anderem Wassergebühren, Stromkosten, Rauchfangkehrung, Kosten für Abfallentsorgung, Kanalgebühr, Gebäude-
versicherung, Grünflächenbetreuung und Winterdienst, Grundsteuer udgl..
Für die Betriebskosten wird auf Basis des letzten Jahresabrechnungsergebnisses bzw. unter Berücksichtigung bereits bekannter Erhöhungen ein „Akontobetrag“ festgelegt, der dann im Zuge der Jahresabrechnung den tatsächlichen Kosten gegenübergestellt wird.

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Umsatzsteuer

Für sämtliche vorhin angeführten Entgeltsbestandteile gilt der begünstigte gesetzliche Steuersatz von 10%.

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KFZ-Abstellplatz

Das Entgelt für einen KFZ-Abstellplatz ist entweder in der Miete enthalten oder wird gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt hierfür der 20%ige Steuersatz.

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Heizung und Warmwasser

Bei der Mehrzahl unserer Mietvereinbarungen handelt es sich um sogenannte Kaltmiete, das heißt, die Akontobeiträge für Heizung und Warmwasser werden von einer eigenen Energieabrechnungsfirma festgelegt und abgerechnet.

Diesbezüglich ist im Zuge des Mietvertragsabschlusses auch ein eigener Wärmelieferungsvertrag mit dem jeweiligen Abrechnungsunternehmen zu unterfertigen. Daneben gibt es noch die Pauschalverrechnung auf Quadratmeter-Basis, die von uns wahrgenommen wird. Der Umsatzsteuersatz für die Heizungskosten beträgt 20%, für die Warmwasserkosten 10%.

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Mietanpassung

Die angeführten Mietenbestandteile werden – falls erforderlich – zu bestimmten Stichtagen (per 1.1. und 1.7. eines Jahres), an die aktuellen Werte angepasst. In Sonderfällen kann es auch abweichend von diesen Stichtagen zu unterjährigen Mietenanpassungen kommen.
Sollte eine diesbezügliche Änderung eintreten, werden Sie selbstverständlich von uns rechtzeitig und unter Bekanntgabe der Gründe informiert.

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Jahresabrechnung

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhalten Sie von uns einmal jährlich, spätestens bis zum 30.6., eine genaue und detaillierte Abrechnung der Bewirtschaftungskosten (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag = EVB, Betriebskosten) Ihrer Wohnanlage für das vorangegangene Jahr. In dieser Abrechnung werden die von Ihnen während des Jahres geleisteten Akontozahlungen den tatsächlich im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten gegenübergestellt.

Da eine exakte Prognose und damit Akontierung der tatsächlich angefallenen Kosten nur in den seltensten Fällen möglich ist, kann die Jahresabrechnung sowohl ein Guthaben als auch eine Nachzahlung für den Mieter ergeben. Der Fehlbetrag bzw. die Gutschrift aus der Betriebskostenjahrespauschalverrechnung gem. § 21 Abs. 3 MRG ist auch bei Mieterwechsel von jenen Hauptmietern zu bezahlen bzw. wird an die Hauptmieter ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Hauptmieter sind. (OGH 18.6.1985, 5 Ob 24/85).

Die jeweiligen Abrechnungen sowie die den Abrechnungen zugrunde liegenden Belege können beim zuständigen Wohnbetreuer eingesehen werden. Kopien der Belege sind gegen Kostenersatz erhältlich. Soweit gegen die gelegten Abrechnungen nicht binnen sechs Monaten ab Auflage/Zustellung begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt.

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Abrechnung der Bewirtschaftungskosten

Entsprechend den mietrechtlichen Bestimmungen erhalten die Kunden der WAG einmal jährlich, spätestens bis zum 30.6., eine genaue und detaillierte Abrechnung der Bewirtschaftungskosten ihrer Wohnanlage für das vorangegangene Jahr. In dieser Abrechnung werden die geleisteten Akontozahlungen den tatsächlich im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten gegenübergestellt. Die jeweilige Abrechnung sowie die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege können bei Ihrem zuständigen Wohnbetreuer eingesehen werden. Kopien der Belege sind gegen Kostenersatz möglich

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Baukostenzuschuss

Einmaliger Finanzierungsbeitrag, welcher vor Abschluss des Mietvertrages fällig ist und jährlich mit 1 % abgeschrieben wird.

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Kaution

Drei- bzw. vierfache Bruttomiete - fällig vor Abschluss des Mietvertrages

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Mietkauf

Es besteht die Möglichkeit in dieser Rechtsform errichtete Objekte nach einer Mietdauer von 10 Jahren zu erwerben (Detailauskünfte erhalten Sie in unserem Kundenzentrum).

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Mietvertrag

Der Mietvertrag als Grundlage für die Nutzung eines Bestandsobjektes der WAG regelt die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Er enthält unter anderem Regelungen über den Mietgegenstand (topografische Merkmale, Ausstattungskategorie, etc.), die Nutzungsart (Wohnzwecke, Gewerbelokal u.ä.), den Mietzins (Höhe, Berechnungsgrundlagen, Fälligkeit, etc.), Beginn und Beendigung des Mietverhältnisses.

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Vergebührung des Mietvertrages

Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandverträge (z.B. Mietverträge) der Gebührenpflicht. Diese Gebühr beträgt bei unbefristeten Mietverträgen 1% der dreifachen Jahresbruttomiete. Sie wird von der WAG berechnet und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt.

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